Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag

CMI Agentur
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Stand: 30.10.2020

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Die CMI Agentur (nachfolgend „Vermieter“ genannt) vermietet Transportmittel an Unternehmer (nachfolgend „Mieter“ genannt.) Im Rahmen dieser AGB sind explizit alle Geschlechter umfasst und es wird allein aus Gründen der Übersichtlichkeit das generische Maskulinum verwendet.
  2. „Mieter“ und „Anbieter“ zusammen werden im Folgenden auch „Parteien“ genannt.
  3. Für die Parteien des Mietvertrages gelten grundsätzlich ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt), es sei denn, es wird individuell etwas Abweichendes vereinbart. Im letzteren Fall gehen die individuell vereinbarten Absprachen den AGB vor und erst nachrangig gelten die Regelungen der AGB. Individuelle Absprachen bedürfen jedoch stets der schriftlichen Form.
  4. Mit der Inanspruchnahme der Leistung des Vermieters erklärt der Mieter verbindlich, diese AGB gelesen und akzeptiert zu haben.
  5. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende AGB des Mieters oder anderer Dritter erkennt der Vermieter nur an, wenn seitens des Vermieters ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt wird.
  6. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, zu überarbeiten oder zu ergänzen. Der aktuelle Stand der AGB wird explizit ausgewiesen. Es gilt stets die Fassung der AGB, die zum Zeitpunkt der Bestellung seitens der Parteien im Internet veröffentlicht bzw. für die Parteien zugänglich gemacht wurde.

2. LEISTUNGSGEGENSTAND DES VERMIETERS

  1. Der Vermieter vermietet Transportmittel an Mieter zu den aufgeführten Bedingungen.
  2. Ein als voraussichtlicher Bereitstellungstermin oder ähnlich bezeichneter Zeitpunkt ist unverbindlich und dient allein der groben Orientierung. Rechtliche Folgen sind hiermit nicht verbunden.
  3. Der Mieter ist berechtigt, vor dem Bereitstellungstermin die Mietsache zu besichtigen. Im Rahmen der Übergabe der Mietsache wird sodann der Zustand der Mietsache (erkennbare Mängel) sowie das mit vermietete Zubehör schriftlich festgehalten.
  4. Der Vermieter nimmt keine Prüfung der von den Parteien mitgeteilten Daten vor.
  5. Jegliche Angaben auf der Webseite sowie in sonstigen Werbematerialien des Anbieters sowie Beschreibungen sind ohne rechtliche Bindung und begründen keine rechtlichen Ansprüche. Sie sind rechtlich unverbindlich und ohne Gewähr.

3. PFLICHTEN DES VERMIETERS, MÄNGEL

  1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in verkehrstauglichem Zustand zur Verfügung zu stellen. Dabei muss die Mietsache betriebsfähig sowie vollgetankt sein.
  2. Alle erforderlichen Unterlagen zu der Mietsache sind dem Mieter mit zugegeben.
  3. Sofern unverzüglich nach Feststellung eines Mangels an den Vermieter dieser darüber in Kenntnis gesetzt wurde, hat er die Möglichkeit, den Mangel zu beheben. Sollte eine schriftliche Mitteilung an den Mieter erteilt werden, kann dieser unter diesen Umständen den Mangel selbst beseitigen (lassen) und der Vermieter trägt die dafür anfallenden Kosten.
  4. Sollte der Mieter den Vermieter nicht unverzüglich über Mängel informieren und fallen dadurch Schäden an, hat diese der Mieter zu bezahlen.
  5. Nur bei Mängeln im Sinne des §§ 535f. BGB zählt die Zeit der Erledigung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen nicht zur Dauer der Mietzeit. Ein Stillstand aus sonstigen Gründen, berührt die Mietzeit nicht und entbindet den Mieter auch nicht von der Entrichtung des Mietzinses.

4. PFLICHTEN DES MIETERS

  1. Der Mieter darf die Mietsache nur zu den vereinbarungsgemäßen Zwecken nutzen und er muss dafür Sorge tragen, dass die Mietsache ordnungsgemäß behandelt wird sowie die Beachtung aller maßgeblichen und einschlägigen Rechtsnormen und Bestimmungen beachtet werden.
  2. Der Mieter ist dazu verpflichtet im Falle einer Abtretung des Mietverhältnisses auf einen Dritten in diesem Falle allein an den neuen Gläubiger zu leisten.
  3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, Öl, Kraftstoff sowie sonstige Schmierstoffe im Blick zu haben und auf eigene Kosten nachzufüllen, soweit es für einen ordnungsgemäßen Betrieb notwendig ist.
  4. Der Mieter hat entsprechend notwendige Inspektionen und sonstige notwendige Pflegemaßnahmen an der Mietsache selbst durchführen – maßgeblich für diese Durchführung sind die Angaben seitens des Herstellers der jeweiligen Sache.
  5. Die Mietsache muss vor einem unberechtigten Zugriff Dritter umfassend geschützt und gesichert werden.
  6. Der Mieter muss dem Vermieter unverzüglich etwaig notwendige Inspektions- und Instandhaltungsmaßnahmen anzuzeigen und dem Vermieter zur Durchführung dieser Maßnahmen Zugang zu gewähren sowie diese Durchführung zu dulden.
  7. Der Mieter versichert, dass alle angegebenen Daten vollständig sind und den Tatsachen entsprechen.
  8. Sofern für das beabsichtigte Einsetzen der Mietsache eine spezielle Genehmigung erforderlich ist, muss der Mieter sich auf eigene Kosten um eine solche bemühen.
  9. Sobald sich die Daten der Parteien ändern, hat er dies unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Pseudonyme usw. dürfen nicht verwendet werden.
  10. Die Inanspruchnahme der Leistungen des Anbieters darf allein aus den vereinbarten Zwecken erfolgen.
  11. Der Mieter muss die dem Vermieter mitgeteilten Informationen (Name, Entgelt, Standort, E-Mail-Adresse) aktuell halten und Änderungen hierbei unverzüglich dem Vermieter schriftlich mitteilen.
  12. Eigene Werbung darf der Mieter nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung an der Mietsache anbringen. Sollte die Genehmigung vorliegen, muss das Anbringen derart erfolgen, dass die Werbung Rückstandslos wieder zu entfernen ist. Sollte hierbei ein Schaden an der Mietsache resultieren, hat der Mieter diesen vollständig zu bezahlen.
  13. Der Mieter hat es zu dulden, dass der Vermieter eigene Werbemittel an der Mietsache anbringt, soweit der vertragsgemäße Gebrauch dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

5. BEGINN UND ENDE DER MIETZEIT SOWIE RÜCKGABE DER MIETSACHE

  1. Der Mietvertrag wird entweder auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Maßgeblich ist der Inhalt des jeweiligen Vertrages.
  2. Der Mietvertrag beginnt an dem Tag, an dem das Fahrzeug bereitgestellt wird. Andernfalls mit der Übergabe.
  3. Der Tag, an dem die Mietsache übergeben wird, gilt als Mietbeginn.
  4. Sollte der Mieter nach Abschluss des Mietvertrages im Falle eines Mietvertrages auf Zeit die Vertragslaufzeit verlängern wollen, kann dies mit Wirkung für die Zukunft jederzeit getan werden. Dazu ist eine schriftliche Anfrage an den Vermieter notwendig und sofern einer Verlängerung keine Umstände entgegenstehen, wird der Vermieter diesen Verlängerungswunsch schriftlich bestätigen. Ein Anspruch darauf, dass ein Mietvertrag verlängert werden kann, besteht nicht.
  5. Der Mieter hat dem Vermieter in einem angemessenen Zeitraum vor der Rückgabe diese anzuzeigen (Freimeldung).
  6. Sollte das Mietfahrzeug nicht zum vereinbarten Termin vereinbarungsgemäß zurückgegeben werden, verlängert sich die Mietdauer um die jeweils vereinbarte Mietdauer: Im Falle eines Mietvertrages für einen Monat verlängert sich der Mietvertrag somit um einen weiteren Monat; im Falle eines Mietvertrages für ein Jahr, verlängert sich der Mietvertrag um ein weiteres Jahr.
  7. Sollte der Mieter das Fahrzeug vor dem vereinbarten Ende der Miete zurückgegeben, begründet dies einen pauschalen Schadensersatzanspruch: Der Differenzzeitraum zwischen vorzeitiger Rückgabe und dem vereinbarten Rückgabetermin ist iHv 25 Prozent zu bezahlen.
  8. Zum Ende der vereinbarten Mietdauer muss das Fahrzeug innerhalb der üblichen Geschäftszeit, welche auf der Webseite des Vermieters ersichtlich sind, zurückgegeben werden.
  9. Sollte die Rückgabe durch den Mieter erst nach der üblichen Geschäftszeit erfolgen, gilt die Rückgabe erst am nächsten Werktag als erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Rückgabe nicht rechtzeitig innerhalb der Geschäftszeiten erfolgt und eine Prüfung der Mietsache zu den Geschäftszeiten an diesem Tag nicht mehr möglich wäre.
  10. Sofern der Vermieter die Mietsache abzuholen hat, muss der Mieter dem Vermieter am Tag vor der vereinbarten Abholung bis 14:30 Uhr Mitteilung darüber zu geben, zu welcher Uhrzeit die Rückgabe erfolgen soll. Wenn sich die Rückgabe aufgrund von seitens des Mieters zu vertretenden Umständen nicht durchführen lässt, verlängert sich die Mietzeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Rückgabe ordnungsgemäß erfolgt. Die Kosten für eine erneute Anfahrt des Vermieters trägt in diesem Fall der Mieter.
  11. Sofern die Abholung durch den Vermieter aufgrund von durch den Mieter zu vertretenen Umständen nicht direkt erfolgen kann, muss der Mieter die anfallenden Kosten, die durch die Verzögerung entstehen, ersetzen.
  12. Die Modalitäten der Rückgabe sind in einem Rückgabeprotokoll festzuhalten.
  13. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, jederzeit die Mietsache abzuholen. Dazu ist er ausdrücklich vom Mieter berechtigt, das jeweilige Grundstück des Mieters oder des Dritten zu betreten, auf dem sich die Mietsache befindet. Die Kosten, die im Rahmen einer Abholung durch den Vermieter anfallen, obwohl eine Rückgabe durch den Mieter zu erfolgen hatte, trägt der Mieter.

6. KÜNDIGUNG

  1. Ein Kündigungsrecht besteht für die Parteien grundsätzlich nur bei Mietverträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
  2. Bei Verträgen, die eine Mindestmietzeit beinhalten, kann nur dann gekündigt werden, wenn die Mindestmietzeit abgelaufen ist. Sodann beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.
  3. Sollte der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt werden, verlängert sich der Vertrag erneut um die vereinbarte Vertragslaufzeit.
  4. Der Vermieter hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrag für einen Zeitraum von über 14 Tagen in Verzug ist, der Mieter gegen die wesentlichen Vereinbarungen verstößt oder der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter erheblich gefährdet ist, da nach Vertragsschluss sich die Leistungsfähigkeit des Mieters gravierend gefährdet ist.
  5. Der Mieter kann außerordentlich den Mietvertrag kündigen, wenn ihm die Nutzung der Mietsache aus Gründen nicht möglich ist, die der Vermieter zu vertreten hat.

7. MIETZINS

  1. Der für die vereinbarte Mietzins anfallende Mietzins ist sofort und ohne Abzüge im Voraus zu entrichten. Maßgeblich hierfür ist der dem Mieter bei Vertragsschluss mitgeteilte Preis, der zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten ist.
  2. Wenn die Mietsache allein an Tagen des Wochenendes, also Samstag auf Sonntag, angemietet wird, gilt ein Wochenendzuschlag von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart.
  3. Sofern die Mindestmietzeit unterschritten wird, verlieren etwaige Sonderabsprachen betreffend den Mietzins deren Gültigkeit.
  4. Berechnungsgrundlage für den Mietzins ist eine Nutzung der Mietsache für einen Zeitraum von acht Stunden an Werktagen. Sollte der Mieter eine längere Mietzeit oder eine Nutzung der Mietsache an Tagen des Wochenendes beabsichtigen, muss dies dem Vermieter mitgeteilt und dafür ein entsprechender Betrag entrichtet werden.
  5. Verwendete Betriebs- sowie Hilfsstoffe sind nicht im Mietzins enthalten und müssen getrennt entrichtet werden.

8. VERZUG DES VERMIETERS UND DES MIETERS

  1. Wenn der Vermieter mit seinen Pflichten in Verzug kommt, steht dem Mieter gegen den Vermieter unter den vereinbarten Bedingungen ein Entschädigungsanspruch zu, der bis zur Höhe des Tagesmietzinses reicht. Sollte auch nach der Setzung einer angemessenen Frist durch den Mieter der Vermieter sich immer noch im Verzug befinden, kann der Mieter nach den gesetzlochen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
  2. Der Mieter kommt in Verzug, wenn er zum vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt nicht zur Abholung erscheint. In diesem Falle darf der Vermieter mit der Mietsache anders verfahren und diese an einen anderen Mieter vermieten. Der Anspruch des Mieters auf Erfüllung besteht sodann nicht mehr.
  3. Etwaig vereinbarte Kaufoptionen des Mieters erlöschen, wenn er für einen Zeitraum über 30 Tagen in Verzug sich befindet.
  4. Ist der Mieter mit einer Zahlungspflicht aus dem Mietverhältnis in Verzug und wird dieser Betrag nicht innerhalb von 7 Tagen nach Mahnung seitens des Vermieters beglichen, ist der Vermieter berechtigt, die Miete zu untersagen und seine Leistungen zurückzuhalten. Der Vermieter ist in dieser Konstellation dazu berechtigt, die sofortige Herausgabe der Mietsache zu verlangen – ohne, dass dadurch der Mietvertrag automatisch gekündigt wird.

9. ABTRETUNG DER ANSPRÜCHE DES MIETERS GEGEN DESSEN AUFTRAGGEBER

Der Mieter tritt abzüglich der hinterlegten Kaution sowie in Höhe des Mietzinses seine Ansprüche gegen seinen Aufraggeber an den Vermieter ab, die er mit der Mietsache durchführt. Diese Abtretung nimmt der Vermieter an.

10. BESCHÄDIGUNG ODER VERLUST DER MIETSACHE

  1. Sofern die Mietsache beschädigt wird oder verloren gegangen ist, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber schriftlich in Kenntnis setzen. Bei dieser Mitteilung muss konkret das Geschehen beschrieben werden.
  2. Der Mieter muss bei Verkehrsunfällen sowie sonstigen beeinträchtigenden Handlungen Dritter die Polizei unverzüglich nach Schadenseintritt kontaktieren und diese Kontaktierung schriftlich an den Vermieter weiterleiten.
  3. Darüber hinaus hat der Mieter unverzüglich geeignete Fotoaufnahmen einer Beschädigung am Unfallort zu machen.
  4. Sollte die Beschädigung oder der Verlust der Mietsache auf vom Mieter zu vertretenen Umständen basieren, hat der Mieter den Wiederbeschaffungspreis bzw. die Reparaturkosten zu ersetzen.

11. HAFTUNG DES VERMIETERS

  1. Bei Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft, haftet der Vermieter unbeschränkt.
  2. Bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Vermieter im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Vermieter bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung das Unternehmen regelmäßig vertrauen kann (Kardinalspflicht). Bei der Verletzung von einer solchen Kardinalspflicht wird die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt selbstverständlich unberührt. Ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen. Sollte eine eben genannte Haftungsregelung unwirksam sein, richtet sich die Haftung des Anbieters nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der Vermieter haftet nicht, wenn ein Schaden allein durch ein Verschulden von Mitarbeitenden des Mieters entsteht, auch wenn der Vermieter diese Mitarbeitenden durch technisch geschulte Mitarbeiter beaufsichtigt wurden und zu Arbeiten angewiesen wurden.
  4. Soweit gegen den Vermieter Ansprüche geltend gemacht werden, die auf einem vom Mieter zu vertretenem Personen- oder Sachschaden beruhen, stellt der Mieter den Vermieter iHd berechtigten Schadensersatzforderung frei.
  5. Die aufgeführten Haftungsregeln gelten für sonstige Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen entsprechend bzw. analog.

12. VERSICHERUNGEN

  1. Der Vermieter schließt für die Mietsache Versicherungen gegen Diebstahl, Elementarschäden und Maschinenbruch ab.
  2. Die dafür anfallenden Kosten sind nicht im Mietvertrag getrennt ausgewiesen und müssen in voller ausgewiesener Höhe beglichen werden.
  3. Es besteht die Möglichkeit, dass der Mieter nicht diese Versicherungen in Anspruch nehmen will. In diesem Falle kann er schriftlich mit dem Vermieter Abweichendes vereinbaren. Dabei ist aber zwingend erforderlich, dass schriftlich nachgewiesen werden kann, dass ein Versicherungsvertrag mit einem offiziellen Versicherer diesbezüglich besteht und der Mieter die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Rechte gegen den Versicherer an den Vermieter abtritt, damit dessen Forderungen gesichert werden. Diese Abtretung nimmt der Vermieter an.

13. ABTRETUNG

Das Vertragsverhältnis der Parteien mit dem Vermieter sowie auch einzelne Ansprüche aus diesem können nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen werden, soweit sich aus diesen AGB keine Besonderheit ergibt.

14. VERJÄHRUNG

Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Auch die Abweichung von diesem Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
  2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und den Parteien, ergibt sich soweit rechtlich zulässig aus dem Sitz des Vermieters.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn die Parteien seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen und findet somit keine Anwendung.